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Satzung

Gesangverein

Liederkranz Michelfeld e.V.

 

SATZUNG

 

 

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen „Gesangverein Liederkranz Michelfeld e. V.“

Er wurde im Jahre 1886 gegründet und hat seinen in Michelfeld. 

Der Verein ist im Vereinsregister für den Amtsgerichtsbezirk Schwäbisch Hall eingetragen

 

§ 2 Zweck des Vereins

Die Aufgaben des Vereins sind unter anderem:

  1. Förderung und Pflege des Chorgesangs.

  2. Pflege und Geselligkeit unter den Vereinsmitgliedern und ihren Angehörigen.

  3. Mitwirkung bei gemeindlichen und kirchlichen Veranstaltungen.

Der Verein verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige kulturelle Zwecke im Sinne der § 51 - 68 Abgabenordnung der jeweils gültigen Fassung.

 

§ 3 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus singenden (aktiven), fördernden (passiven) und Ehrenmitgliedern.

Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme durch den Vereinsausschuß und durch Einsichtnahme in die Satzung.

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluß aus dem Verein.

Der Verein ist selbstlos tätig: er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Ausscheiden aus dem Verein

Der freiwillige Austritt aus dem Verein erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Vorstand.

Der Ausschluß aus dem Verein kann durch den Ausschuß erfolgen, wenn das Mitglied seinen Verpflichtungen dem Verein gegenüber beharrlich nicht nachkommt oder durch sein Verhalten das Ansehen des Vereins schädigt oder sich der Mitgliedschaft unwürdig zeigt.

Dem Ausgeschlossenen steht die Berufung an die nächste ordentliche Generalversammlung zu.

 

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder 

1. Den Mitgliedern stehen unter anderem folgende Rechte zu:

  1. Teilnahme an allen Veranstaltungen des Vereins.

  2. Stimm- und Wahlrecht in der Generalversammlung.

  3. Vortrag von Wünschen und Anträgen sowie Anbringung von Beschwerden, die schriftlich zur Kenntnis des Ausschusses gebracht werden müssen. 

  4. Berufung gegen Beschlüsse des Ausschusses.

  5. Vorschlagsrecht.

2. Die Mitglieder haben unter anderem folgende Pflichten:

  1. Die singenden (aktiven) Mitglieder nehmen an den Übungsabenden und Veranstaltungen des Vereins teil und entschuldigen sich im Verhinderungsfalle rechtzeitig. 

  2. Jedes Mitglied entrichtet einen Jahresbeitrag, der von der Generalversammlung festgesetzt wird. Ehrenmitglieder sind von der Entrichtung dieses Beitrages befreit. Der Ausschuß ist berechtigt, in besonderen Fällen den Jahresbeitrag zu ermäßigen oder zu erlassen.

  3. Jedes Mitglied fördert mit allen Mitteln die Bestrebungen des Vereins. 

 

§ 6 Organisation und Verwaltung

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Vereinsbekanntmachungen erfolgen im amtlichen Veröffentlichungsorgan der Gemeinde Michelfeld. In einfachen Fällen genügt Bekanntgabe in den Ubungsabenden der aktiven Mitglieder.

Die Vereinsorgane sind: 

l.  Der Vereinsvorstand, bestehend aus: 

         dem Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassier, dem Schriftführer.

2.      Der Vereinsausschuß, bestehend aus: 

         dem Vereinsvorstand, den Chorleitern, den weiteren Ausschußmitgliedern (Beisitzern).

3.      Die Generalversammlung

 

§ 7 Der Vereinsvorstand

Der Vereinsvorstand verwaltet in enger und ständiger Fühlungnahme mit dem Vereinsausschuß den Verein. Der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden vertreten den Verein je einzeln. Der 1. Vorsitzende führt den Vorsitz im Vereinsausschuß und in der Generalversammlung.

 

§ 8 Der Vereinsausschuß

Der Vereinsausschuß hat über alle wichtigen Vereinsangelegenheiten zu entscheiden, soweit die Entscheidung nicht ausdrücklich der Generalversammlung vorbehalten ist. In dringenden Fällen hat er auch nach Anhörung der aktiven Mitglieder über solche Dinge zu entscheiden, die der Generalversammlung vorbehalten sind, wenn keine außerordentliche Generalversammlung einberufen werden kann.

 

§ 9 Der Kassier

Der Kassier verwaltet die Vereinskasse. Er ist ermächtigt und berechtigt, Zahlungen für den Verein entgegenzunehmen, aus der Vereinskasse zu leisten sowie alle Schriftstücke zu unterzeichnen, die sich auf die Kassenführung beziehen. Ausgaben bedürfen der Anweisung durch den Vereinsvorstand. Der Kassier hat alljährlich Rechnung zu legen und diese mit den Belegen der Generalversammlung bzw. den Kassenprüfern des Vereins vorzulegen.

 

§ 10 Der Schriftführer

Der Schriftführer besorgt die schriftlichen Arbeiten, soweit sie nicht vom Vereinsvorsitzenden selbst erledigt werden. Er fertigt Niederschriften über die Sitzungen des Vereinsausschusses und der Generalversammlung an und läßt sie vom Vereinsvorstand gegenzeichnen.

 

§ 11 Chorleiter

Den Chorleitern obliegt die Gesangsleitung. Sie bestimmen im Einvernehmen mit Vorstand und Ausschuß die Wahl der einzuübenden Lieder, die Anberaumung der Ubungsstunden und die Anschaffung von Notenmaterial.

 

§ 12 Die Generalversammlung

Die Generalversammlung besteht aus allen aktiven und passiven Mitgliedern einschließlich Vorstand, Ausschuß und Chorleitern. Die Generalversammlung wird in der Regel alljährlich im ersten Kalendervierteljahr einberufen. Außer dieser ordentlichen Generalversammlung können im Bedarfsfalle noch außerordentliche Generalversammlungen zur Entscheidung über wichtige Vereinsangelegenheiten einberufen werden.

Die Generalversammlung entscheidet über alle Vereinsangelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung. Insbesondere kommt ihr zu: 

a)      Die Wahl des Vereinsvorstandes, seiner Stellvertreter, des Kassiers, des Schriftführers und der weiteren Mitglieder des Vereinsausschusses.

b)      Entgegennahme des Jahresberichtes, den der Vereinsvorstand zu erstatten hat und des Kassenberichtes, den der Kassier zu erstatten hat.

c)      Entlastung von Vorstand und Kassier bezüglich der Kassenführung.

d)      Beschlußfassung über Mitgliedsbeiträge.

e)      Beschlußfassung über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung.

 

§ 13 Wahlen

Der Vereinsvorstand und die Mitglieder des Vereinsausschusses mit Ausnahme der Chorleiter werden alle drei Jahre von der Generalversammlung gewählt. Wahlberechtigt sind alle Mitglieder. Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme. Stimmübertragung ist nicht zulässig.

Die Mitgliederversammlung entscheidet bei den Wahlen durch einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit ist ein zweiter Wahlgang durchzuführen. Bei nochmaliger Stimmengleichheit entscheidet das Los. 

Zu Beschlüssen über Änderung der Satzung ist die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder notwendig. 

Die Wahlen und Abstimmungen werden geheim durchgeführt. Sie können durch Zuruf durchgeführt werden, wenn kein Widerspruch erhoben wird.

Gewählt werden können nur anwesende Mitglieder des Vereins.        

In besonderen Fällen können nicht anwesende Mitglieder gewählt werden, wenn der zu Wählende eine Annahmeerklärung im Falle der Wahl abgegeben hat.

 

§ 14 Vereinsauflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur die Generalversammlung beschließen, wenn mindestens drei Viertel aller Mitglieder anwesend sind und wenn mindestens drei Viertel der anwesenden Mitglieder für die Auflösung stimmen. Ist die Generalversammlung nach Absatz 1 nicht beschlußfähig, so hat der Vereinsausschuß binnen sechs Wochen eine zweite Generalversammlung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig ist. Auch in der wiederholten Generalversammlung ist die Zustimmung drei Viertel anwesenden Mitglieder notwendig.

Das bei der Auflösung Vermögen ist der Gemeinde Michelfeld zu die es so lange als Sondervermögen verwaltet bis sich wieder ein Gesangverein mit gleichartiger Zielsetzung gebildet hat. Diesem ist nach einjährigem ununterbrochenem Bestehen das Sondervermögen zu übertragen. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.

 

§ 15 Schlußbestimmungen

Diese Satzung kann vom Vereinsausschuß oder von der Generalversammlung durch eine Geschäftsordnung ergänzt werden.

Diese Satzung wurde am 27. März 1976 von der Generalversammlung beschlossen und tritt ab diesem Zeitpunkt bzw. nach der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Vereinssatzung außer Kraft.

 

Michelfeld, 27. März 1976

 

 

 

Hinweis: diese Abschrift wurde automatisch erstellt, rechtsverbindlich ist das vom Vorstand ausgehändigte originale Kopie.

eingescannt Satzung

 

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